1993 / 21 - 140

previous

Der Ansicht des BFF, der Beschwerdeführer könne weiteren Belästigungen durch die türkischen Behörden entgehen, indem er sich an einen anderen Ort in der Türkei begeben würde, kann nicht beigepflichtet werden. Aufgrund der Tatsache, dass über den Beschwerdeführer ein politisches Datenblatt existiert sowie des Umstandes, dass er bereits im Jahre 1986 in Istanbul verhaftet worden ist, kann davon ausgegangen werden, dass er zentral registriert worden ist. Deshalb ist nicht auszuschliessen, dass er bei Entdeckung dieser Tatsachen auch an anderen Orten in der Türkei mit behördlichen Beeinträchtigungen zu rechnen hätte.

4. - Vorliegend erfüllen die Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. Die Verfügung des BFF vom 28. Oktober 1992 ist aufzuheben und den Beschwerdeführern ist Asyl zu gewähren.