1993 / 18 - 117

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Grundsatzentscheid: [2]

1. Art. 66 Abs. 1 und 2 VwVG: Revisionsgründe.
Auf ein Revisionsgesuch kann nur eingetreten werden, wenn zumindest einer der im Gesetz abschliessend genannten Revisionsgründe geltend gemacht wird (Erw. 2a). Die blosse Berufung auf eine Verletzung allgemeiner Rechtsgrundsätze wie des Verhältnismässigkeitsprinzips oder des Willkürverbots stellt keinen Revisionsgrund dar (Erw. 3 a)

2. Art. 67 Abs. 3 und 68 Abs. 2 VwVG: Begründung des Gesuchs.
Die formellen und inhaltlichen Minimalanforderungen an ein Revisionsgesuch richten sich nach den für das Beschwerdeverfahren geltenden Grundsätzen (Erw. 2 b, c). Insbesondere müssen im Revisionsverfahren die für eine Beschwerde geltenden Mindestvoraussetzungen an die Begründung einer Eingabe beachtet werden (Erw. 2 d,e).

3. Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG: Neue Beweismittel.
Ein Revisionsgesuch, mit welchem neue Beweismittel vorgelegt werden, ist zulässig, auch wenn die Eingabe nicht ausdrücklich auf den Revisiongrund von Art. 66 Abs. 2, Bst. a VwVG Bezug nimmt. Allerdings muss aus der Begründung des Gesuchs hervorgehen, dass der Gesuchsteller eine Aenderung der Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Beschwerdeentscheides herbeiführen will, indem er mit den vorgelegten Beweismitteln über eine Tatsache Beweis führt, die sich vor jenem Entscheid zugetragen hat. Falls die vorgelegten Beweismittel aber nur dazu dienen, eine nicht als Revisionsgrund geltende Rüge näher zu belegen, kann darauf nicht eingetreten werden (Erw. 4 a).


Decisione di principio: [3]

1. Art. 66 cpv. 1 e 2 PA: Motivi di revisione.


[2]  Entscheid der Präsidentenkonferenz über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, gemäss Art. 12 Abs. 2 Bst. a der Verordnung über die Schweizerische Asylrekurskommission (VOARK; SR 142.317).

[3]  Decisione della Conferenza dei presidenti su questione giuridica di principio, conformemente all'art. 12 cpv. 2 lett. a dell'ordinanza concernente la Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo (OCRA; RS 142.317).