1993 / 17 - 112

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b) - Bei einem safe-country-Beschluss des Bundesrates handelt es sich lediglich um eine widerlegbare Vermutung, dass im betreffenden Staat Sicherheit vor Verfolgung besteht. Die Vermutung kann folglich in jedem einzelnen Anwendungsfall durch Gegenindizien umgestossen werden. 

c) - Die Vorinstanz stellt in ihrer Verfügung fest, dass sich aufgrund der Akten keine Hinweise auf eine Verfolgung ergeben würden, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei. Sie argumentiert in ihrer Begründung im wesentlichen mit bestehenden innerstaatlichen Ausweichmöglichkeiten.

Die Beschwerdeführer rügen, diese Argumentation sei unhaltbar, da sie eine gründliche materielle Prüfung des Asylgesuchs voraussetzen würde. Die Vorinstanz widerspreche sich selbst, da allfällige innerstaatliche Ausweichmöglichkeiten nur beachtlich wären, wenn Indien nicht generell als verfolgungssicherer Staat einzustufen ist. Unter diesen Umständen sei entweder das Urteilsdispositiv falsch, weil in Tat und Wahrheit auf das Gesuch eingetreten worden sei, oder die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie prüfe, ob im konkreten Fall des Beschwerdeführers wirklich eine innerstaatliche Fluchtalternative bestanden habe, was eine Frage der Flüchtlingseigenschaft und nicht eine des Eintretens sei.

3. - a) Der Beschwerdeführer führt zur Vorgeschichte seiner Ausreise aus Indien aus, dass er mehrmals (zwischen dem 24. Januar 1986 und dem 28. Januar 1986, vom 14. August 1988 bis am 28. Februar 1989) wegen politischer Propaganda als aktives Mitglied des AISSF verhaftet worden sei. Die letzte Verhaftung habe im Dezember 1990 für neun Tage nach einem Kondolenzbesuch bei der Witwe des Generalsekretärs des AISSF stattgefunden. Er sei dabei während drei Stunden geschlagen worden. Nachdem seine Familie in Erfahrung gebracht hatte, wo er sich befunden habe und sich bei der Polizei bekannte Persönlichkeiten für ihn eingesetzt hätten, sei er nach zwei Wochen freigekommen.

Somit bestanden in concreto durchaus ernstzunehmende Hinweise auf eine individuelle Verfolgung. Diese Hinweise werden durch die Bemerkungen des Hilfswerksvertreters im kantonalen Anhörungsprotokoll verstärkt (" ... le requérant dont les activités politiques et la sincérité méritent une attention particulière. Je requiers donc une audition complémentaire."). Das BFF vertritt indessen die Auffassung, unbesehen solcher Hinweise müsse auf das Gesuch nicht eingetreten werden, da ohnehin in anderen Teilen Indiens Schutz vor allfälliger Verfolgung bestehe.