1993 / 7 - 45

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Beratung. Allerdings wird die formell noch bestehende Bestimmung wegen Republikflucht oder Nichtrückkehr innert der vorgegebenen Frist nicht mehr angewendet. Dies geht auch aus dem von den Beschwerdeführern eingereichten Dokument des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung vom 19. August 1992 hervor. Zum gleichen Schluss gelangt eine Auskunft von Amnesty International (Schreiben der Schweizer Sektion von AI an das BFF vom 2. Juni 1992). Ausserdem sind in den Pässen der Beschwerdeführer keine Vermerke betreffend erlaubter Aufenthaltsdauer zu finden. Im weiteren ist kaum anzunehmen, dass die russischen Behörden von der Einreichung des Asylgesuchs der Beschwerdeführer Kenntnis erlangt haben und ihnen dadurch ernsthafte Nachteile widerfahren, zumal sie im November 1991 problemlos wieder einreisen konnten und einer erneuten legalen Ausreise nichts im Wege stand.

f) - Die Prüfung der vorinstanzlichen Verfügung unter Berücksichtigung der Aussagen der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle und durch den Kanton zeigt, dass die Feststellungen der Vorinstanz insgesamt zutreffend sind. In den Aussagen der Beschwerdeführer lässt sich keine substantiierte und glaubhaft gemachte persönliche Verfolgungssituation erkennen.