1993 / 7 - 44

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gewährung bzw. für den Verzicht auf die Wegweisung relevant sein könnten, mitzuteilen hat. Ferner ergibt sich aus Artikel 12a Absatz 3 AsylG, dass der Gesuchsteller seine Vorbringen genügend substantiieren muss. Es war dem Beschwerdeführer unbenommen, weitere hinsichtlich Zeit und Ort konkretisierende Angaben zu machen. Es kann daher nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs betrachtet werden, wenn der Befrager aufgrund der pauschalen und nicht konkreter dargelegten Behauptung des Beschwerdeführers keinen Anlass sah, detailliert auf diese Befürchtung einzugehen. Die Begründung des BFF zur Frage des Non-refoulement ist wohl etwas zu pauschal. Sie impliziert aber die (im Vernehmlassungsverfahren nachträglich dargelegte) Einschätzung der Lage in Russland bezüglich drohender Strafe für "Republikflucht". Insbesondere in Anbetracht des vom Beschwerdeführer bei der Anhörung nicht substantiierten Vorbringens hält daher die knappe Begründung der Vorinstanz vor dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs und der Untersuchungsmaxime stand.
 
Selbst wenn das Unterlassen einer ausdrücklichen Abhandlung dieser Frage in der vorinstanzlichen Begründung als Verletzung des rechtlichen Gehörs anzusehen wäre, so wäre dieser Mangel nunmehr geheilt, indem der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren sein Vorbringen darlegen konnte und die Vorinstanz sich dazu in ihrer Vernehmlassung ausführlich äusserte. Die Verletzung des Gehörsanspruchs kann vor oberer Instanz dann geheilt werden, wenn diese mit der gleichen Ueberprüfungsbefugnis wie die Vorinstanz ausgestattet ist (F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 298), was in Bezug auf die ARK sowohl in Rechts- wie Sachverhaltsfragen der Fall ist. 

e) - Die Beschwerdeführer bringen vor, dass ihnen bei Rückführung in den Heimatstaat wegen Republikflucht (gemäss Art. 64 des Strafgesetzbuches der russischen Republik) möglicherweise eine Gefängnisstrafe von bis zu 15 Jahren drohe.

Subjektive Nachfluchtgründe, zu denen auch eine Bestrafung wegen Republikflucht zählt, begründen nach Art. 8a AsylG zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Artikel 3 AsylG, berechtigen aber nicht zur Gewährung von Asyl. Indessen erweist sich die Befürchtung der Beschwerdeführer als unbegründet. Es trifft, wie die Beschwerdeführer anmerken, zu, dass Artikel 64 des Strafgesetzbuches der russischen Republik formell noch in Kraft ist.* Eine Revisionsvorlage zu diesem Artikel, welche keinen solchen "Verratstatbestand" mehr kennt, befindet sich zurzeit in parlamentarischer 


(*Anmerkung der Redaktion: Das vorliegende Urteil ist vor der inzwischen verabschiedeten formellen Aenderung von Artikel 64 des russischen Strafgesetzbuches ergangen.)