1993 / 6 - 38

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staatliche Organe für den Nachweis und die Glaubhaftigkeit politischer Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG erleichterte Voraussetzungen anzunehmen (R. Marx/G. Strate/V. Pfaff, Asylverfahrensgesetz, 2. Aufl., Frankfurt 1987, S. 362 ff.). Insbesondere sind Verfolgungsmassnahmen gegenüber Familienangehörigen vor dem Hintergrund zu sehen, dass im Kampf gegen oppositionelle Kräfte unduldsame Staaten dazu neigen, anstelle des politischen Gegners, dessen sie zum Beispiel wegen Flucht nicht habhaft werden können, auf Personen zurückgreifen, die dem Verfolgten nahestehen. Durch die rechtskräftig gewordene Asylanerkennung eines Familienangehörigen kann feststehen, dass im Falle der Angehörigen eine derart gekennzeichnete Risikoerhöhung politischer Verfolgungsgefahr wahrscheinlich ist. Diese als wahrscheinlich anzusehende Risikoerhöhung von Verfolgungsgefahren zu Lasten der Angehörigen erfordert generell die Anwendung beweiserleichtender Grundsätze. Es wäre nämlich nicht einzusehen, warum einem Asylsuchenden das durch die gegenseitigen familiären Beziehungen bedingte Risiko der Verfolgungswahrscheinlichkeit aufgebürdet werden dürfte (vgl. R. Marx, Asylrecht, 5. Aufl., Baden-Baden 1984, S. 512 ff.). (Im vorliegenden Fall wurde die Flüchtlingseigenschaft bejaht).