1993 / 2 - 10

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lassung nicht bestritten werden. Das BFF hat daher durch eine unrichtige Auslegung von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b AsylG sowie eine falsche beziehungsweise unvollständige Feststellung des Sachverhaltes auch diesbezüglich Bundesrecht verletzt. Indem die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 29. April 1992 gestützt auf den "safe country-Beschluss" des Bundesrates und die grundlegend veränderte Situation in Rumänien im Verlaufe des Jahres 1991 eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Rumänien als rechtmässig und zumutbar erklärt, und dabei die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, in Ungarn kein Bleibe- und Aufenthaltsrecht zu erhalten, offenlässt, stellt sie denn auch selbst ihre Verfügung vom 15. März 1991 in Frage.

5. - Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFF mit seiner Verfügung vom 15. März 1991 Bundesrecht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt falsch und unvollständig festgestellt hat (vgl. Art. 11 Abs. 3 AsylG). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich das BFF in seiner Vernehmlassung in Abänderung der angefochtenen Verfügung gestützt auf Artikel 16 Absatz 2 AsylG zur Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie zur Wegweisung nach Rumänien äussert. Dabei handelt es sich nicht um eine blosse Präzisierung der ursprünglichen Begründung, sondern um eine vollkommen neue rechtliche Würdigung des Sachverhaltes, die im Ergebnis mit der angefochtenen Verfügung nicht vereinbar ist. Unter diesen Umständen hätte das BFF die ursprüngliche Verfügung formell in Wiedererwägung ziehen müssen (vgl. Art. 58 Absatz 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren; VwVG, SR 172.021).

In Gutheissung der Beschwerde ist daher die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Akten sind der Vorinstanz zur Weiterführung des Asylverfahrens zu überweisen.