1993 / 2 - 9

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Das BFF hat in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, die Frage der Asylrelevanz und der Glaubwürdigkeit der geltend gemachten Asylgründe könne offengelassen werden, weshalb dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden könne (vgl. angefochtene Verfügung S. 3). Diese Schlussfolgerung ist offensichtlich falsch. Wenn die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt der Flüchtlingseigenschaft gemäss Artikel 3 AsylG nicht prüft, kann sie sich auch nicht verbindlich über dessen Flüchtlingseigenschaft äussern. Sie hätte allenfalls das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Artikel 6 AsylG ohne Prüfung der Asylrelevanz abweisen können. Indem sie dem Beschwerdeführer gemäss Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung die Flüchtlingseigenschaft ohne materielle Prüfung nicht zuerkennt, verletzt sie Bundesrecht. In der Vernehmlassung vom 29. April 1992 äussert sie sich rudimentär zur Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers unter Hinweis auf Artikel 16 Absatz 2 AsylG und den Beschluss des Bundesrates vom 25. November 1991, wonach Rumänien zu einem "safe country" erklärt wurde. Diese nachträgliche Prüfung vermag indessen die festgestellte Rechtsverletzung nicht zu heilen, zumal die Anwendung von Artikel 16 Absatz 2 AsylG nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist.

4. - Das BFF hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b AsylG mit der Begründung abgelehnt, als ungarischstämmigem Rumänen würde ihm in Ungarn ohne weiteres Bleibe- und Aufenthaltsrecht gewährt. Entsprechend hat sie sich lediglich zur Wegweisung beziehungsweise dem Vollzug derselben nach Ungarn, nicht jedoch nach Rumänien geäussert. Die Vorinstanz verkennt, dass es nicht nur darauf ankommt, ob der Beschwerdeführer ohne Schwierigkeiten in Ungarn Aufnahme finden könnte, sondern ob er auch enge Beziehungen zu nahen Angehörigen oder anderen Personen hat, die in Ungarn leben (vgl. W. Kälin, a.a.O., S. 167). Der Beschwerdeführer bestreitet in der Rechtsmitteleingabe, irgendwelche Angehörigen oder Verwandte oder andere Kontaktpersonen in Ungarn zu haben. Er habe weder zu ungarischen Behörden noch zu Personen in Ungarn irgendwelche Beziehungen. Sein Geburts- und Wohnort liege etwa 500 km von der ungarischen Grenze entfernt. Seine Aufenthalte in Ungarn hätten sich auf die Durchreise nach Österreich und der Tschechoslowakei beschränkt und nie eine Woche überschritten. Der Beschwerdeführer weist in diesem Zusammenhang auch zu Recht darauf hin, dass er im vorinstanzlichen Verfahren nie nach allfälligen Beziehungen zu Personen in Ungarn befragt wurde. Aufgrund der Aktenlage ist deshalb davon auszugehen, das die Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffen, zumal sie auch vom BFF in seiner Vernehm-