1993 / 2 - 8

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Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung dieser Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid; das BFF habe sich zu Unrecht auf Art. 6 Abs. 1 Bst. b AsylG gestützt, da der Beschwerdeführer in Ungarn gar keine Angehörigen oder andere Personen habe, zu denen er enge Beziehungen habe.

Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 29. April 1992 die Abweisung der Beschwerde und führt dabei aus, dass der Bundesrat inzwischen am 25. November 1991 Rumänien zum "safe country" erklärt habe. Damit finde die gesetzliche Regelvermutung fehlender staatlicher Verfolgung grundsätzlich Anwendung, ausser die Anhörung vor den Asylbehörden ergäbe Hinweise auf eine individuelle Verfolgung. Vorliegend ergäben sich keine solchen Hinweise, da sich die Situation in Rumänien im Laufe des Jahres 1991 grundlegend verändert habe. Somit bestehe für den Beschwerdeführer kein Anlass zu Furcht vor Verfolgung mehr und folglich sei nunmehr auch eine Verpflichtung zur Rückkehr nach Rumänien rechtmässig und zumutbar. Die Frage eines Bleibe- und Aufenthaltsrechts in Ungarn könne somit offengelassen werden.

Die ARK heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Vorinstanz zur Weiterführung des Verfahrens an.
(Anmerkung: Die Frage des Nichteintretens gemäss Art. 16 Abs. 2 AsylG stellt sich im vorliegenden Fall nicht, da das Gesuch vor Inkrafttreten des Bundesbeschlusses über das Asylverfahren (AVB) eingereicht worden ist.) 


Aus den Erwägungen:

3. - Das BFF verfügte vorliegend die Abweisung des Asylgesuchs gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b AsylG. Bei Artikel 6 AsylG handelt es sich um einen sogenannten Asylausschlussgrund (vgl. auch Art. 8 und 8a AsylG), welcher "noch keine verbindliche Negierung des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft" zur Folge hat (vgl. BBl 1977 III 128). Bei Verweigerung des Asyls gestützt auf einen Asylausschlussgrund muss an sich regelmässig die Flüchtlingseigenschaft geprüft werden. "Darauf kann höchstens verzichtet werden, wenn Art. 6 AsylG zur Anwendung kommt, die Ausreise in den Drittstaat möglich ist und ausgeschlossen werden kann, dass für den Gesuchsteller dort irgendwelche Gefahr besteht" (W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel 1990, S. 165, Anm. 65).