1993 / 1 - 3

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Aus den Erwägungen:

5. a) - Was die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung betrifft, bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer hätte bei einer allfälligen Ausschaffung in sein Heimatland mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Artikel 3 AsylG zu rechnen, weshalb Artikel 45 AsylG nicht verletzt würde. Die gestützt auf Artikel 17 Absatz 1 AsylG verfügte Wegweisung verstösst ebenfalls nicht gegen Artikel 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101). Die Wegweisung des Beschwerdeführers wurde demnach grundsätzlich zu Recht angeordnet.

b) - Der Beschwerdeführer rügt, dass es die Vorinstanz in Verletzung von Artikel 17a Buchstabe b AsylG unterlassen habe, in der angefochtenen Nichteintretensverfügung den Tag der Ausreise genau festzusetzen. Zudem gehe es (sinngemäss) nicht an, dass der Beschwerdeführer nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung die Schweiz unverzüglich zu verlassen habe. Auch das Vorgehen der Fremdenpolizei, dem länger als ein Jahr in der Schweiz lebenden und berufstätigen Beschwerdeführer eine Ausreisefrist von kaum zwei Wochen anzusetzen, verstosse gegen die elementaren Gebote der Menschlichkeit und gegen Artikel 13 EMRK. In so kurzer Zeit habe der Beschwerdeführer weder Anstalten zur Akteneinsicht und Beschwerdeführung treffen noch seine persönlichen Angelegenheiten (Kündigung der Wohnung und des Arbeitsplatzes) regeln können.

Nach Artikel 39 VwVG kann eine Behörde ihre Verfügung vollstrecken, wenn diese nicht mehr durch ein Rechtsmittel angefochten werden kann oder das zulässige Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat beziehungsweise diese aufschiebende Wirkung entzogen wurde. Das Asylgesetz sieht davon verschiedene Ausnahmen vor: Sofort vollstreckbar sind die Rückweisung an der Grenze (Art. 13c AsylG), die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat und die Rückweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat bei Asylgesuchen am Flughafen (Art. 13d Abs. 3 und 4 AsylG), die Uebergabe an die Behörden eines Nachbarstaates im Anschluss an die Anhaltung bei illegaler Einreise (Art. 13e AsylG), die Zuweisung eines Gesuchstellers an einen Kanton (Art. 14a AsylG) und die vorsorgliche Wegweisung während des Verfahrens nach Artikel 19 Absatz 3 AsylG (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M 1990, 276 f.). Artikel 16 AsylG hingegen regelt lediglich die Voraussetzungen für das Nichteintreten auf ein Asylgesuch. Erst die Anordnung der Wegweisung, die sich auf den Nichteintretensentscheid stützt, enthält die Verpflichtung des Gesuchstellers, die Schweiz zu verlassen. Der